Wednesday, October 11, 2017

Germany G20-Prozess am Donnerstag, den 5.10.2017



Wider Erwarten wurde der Prozess recht schlank gehalten, d.h. keine ausführliche Beweisaufnahme mit Zeugenbefragung durchgeführt. Laut Anklageschrift soll der Angeklagte am Abend des 7.7. an der Roten Flora, einen Stein und eine Flasche Richtung Bereitschaftspolizei geworfen zu haben. Der Stein sei beim Aufprall zersplittert und Stücke hätten den Beamten Henneberg am Mittelfußknochen getroffen. Dieser will danach für 30 Minuten Schmerzen beim Laufen verspürt haben. Angeblich soll der Angeklagte auch noch einen anderen Beamten mit einer Flasche getroffen haben, der jedoch nicht auffindbar war. Die von der Staatsanwältin vorgetragene Anklage lautete dann Landfriedensbruch und gefährliche Körperverletzung in zwei Fällen. Natürlich durfte auch der in den Prozessen obligatorische neue §114 in der Aufzählung der Anklagepunkte nicht fehlen.

Noch vor Beginn der eigentlichen Verhandlung schlug das Gericht einen Deal vor. Falls der Angeklagte im Sinne der Anklage gestehe, würde der Strafrahmen zwischen 1 Jahr und 7 Monaten und 1 Jahr und 10 Monaten liegen. Die Verhandlung wurde daraufhin zwecks Besprechung des Gerichts für 15 Minuten unterbrochen. Danach wurde kurz wieder Platz genommen, ehe abermals die Verhandlung wegen Besprechung von Gericht und Verteidigung zu den Details, unterbrochen wurde. Währenddessen war es für die solidarischen Anwesenden möglich, sich quer durch den Raum mit dem Angeklagten zu unterhalten und es wurde recht lebhaft im Saal. Die anwesenden Justizbeamt*innen sahen diesem eher teilnahmslos zu.
Auf den Deal wurde eingegangen, danach beschränkte sich die Beweisaufnahme auf das Nötigste um die gerichtliche Inszenierung G20-Prozess aufrecht zu erhalten.
Die Verteidigung verlas nach der Pause eine kurze Stellungnahme, worin der Beschuldigte einräumte, die Person auf den Bildern gewesen zu sein und sich im Flora-Park umgezogen zu haben. Danach wurde eine Zeugenaussage des verletzten Beamten verlesen. Damit war die Beweisaufnahme für den Richter geschlossen. Es folgten Angaben zu den persönlichen Verhältnissen. Zudem ist der Angeklagte in Italien und Deutschland ohne Vorstrafen.
Die Staatsanwaltschaft forderte 1 Jahr und 10 Monate, aber schloss die Möglichkeit dies zur Bewährung auszusetzen nicht aus. In ihrem Plädoyer sah sie als strafmildernd das umfassende Geständnis, die gute Sozialprognose, die 3-monatige U-Haft und seine Haftempfindlichkeit als jemand der nicht Deutsch spricht. Strafschärfend sei die Tatsache, dass es ein Stein gewesen sei, dass es keine Gelegenheitstat gewesen sei, sondern geplant wurde. Das sei unter anderem daran abzulesen, dass er bei der Tat Handschuhe trug und danach seine Kleidung im Park wechselte. Die Staatsanwältin mutmaßte, dass er sich „möglicherweise gezielt zum G20 nach Deutschland begab, um Beamten zu verletzen.“ Zusätzlich habe er mit seinem Verhalten das hiesige Demonstrationsrecht verletzt. Denn Steine werfen sei kaum als politische Botschaft anzusehen, sondern spräche für „pure Gewaltbereitschaft.“ Das Plädoyer kam diesmal ohne den Hinweis auf den Umstand der Generalprävention aus.
Die Verteidigung forderte das Mindeststrafmaß entsprechend der Verständigung von 1 Jahr und 7 Monaten auf Bewährung. Sie wies darauf hin, dass ihr Mandant vor Gericht auf wesentliche Verteidigungsrechte verzichtet habe. Zudem bestätigte sie die Haftempfindlichkeit durch dessen fehlende Sprachkenntnisse. In dem Fall, dass die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werde, stelle sie den Antrag der Vorladung von Elke Steven vom Komitee für Grundrechte aus Köln als Zeugin. Diese sollte die Übergriffe, das generell versammlungsfeindliche Handeln der Polizei und deren Eskalationsstrategie während des Gipfels bezeugen. Besonders an den Tagen des Aufbaus vom Camp Entenwerder und dem der Welcome-to-Hell- Demonstration, die beide genehmigt waren. Die Grundrechte wurden hier nicht geschützt, sondern blockiert. Das Mitverursachen der staatlichen Organe für die eskalative Situation, werde hierbei als strafmildernd und der besondere Umstand G20 als singuläres Ereignis gesehen.
In der Urteilsbegründung hob der Richter die Haftempfindlichkeit des Angeklagten hervor, die 3 Monate , die er „erlitten“ habe. Er sah aber auch drei unterschiedliche Strafumstände durch das planhafte Vorgehen durch Vermummung und späteren Kleidertausch erfüllt. Er sei nicht wie vergleichbare Fälle mitgerissen worden und habe daher nicht affektiv oder spontan gehandelt. Dadurch dass es sich nicht nur um eine Flasche, sondern sogar einen Stein handelte, sei die Tat schwerer zu werten. Denn trotz Ausrüstung hätte es zu schwerwiegenden Verletzungen kommen können. Er hängte noch eine väterliche Ermahnung dran, dass es „auch für Sie selbst“ mit schweren Verletzungen hätte enden können.
Auffällig und dreist war in der Urteilsbegründung, dass die Entschuldigungen der anderen Gefangenen aus den anderen Verfahren als Maßstab galten. Diese hatten bis von 1 Jahr bis zu 1 Jahr und 6 Monate auf Bewährung bekommen. Weil der Angeklagte sich nicht entschuldigte, wurden hier gleich noch mal ein paar Monate mehr in das Urteil eingefügt. Mit der Begründung, dass eine Entschuldigung bei vorherigen Urteilen sich strafmildernder ausgewirkt hatte. Zuletzt wurde eine DNA-Abnahme angeordnet, was der gesamte Saal mit einem Buhen quittierte.


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